BFH - Urteil vom 17.06.2020
X R 26/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 22
BFH/NV 2021, 314
wistra 2021, 80
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1835/16

Gewerblichkeit des Internet-Handels

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen X R 26/18

DRsp Nr. 2020/18469

Gewerblichkeit des Internet-Handels

NV: Ein gewerblicher (Internet–)Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. Es ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines (in jeglicher Hinsicht) optimierenden Händlers entspricht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.07.2018 – 2 K 1835/16 aufgehoben.

Die Sache wird an den zuständigen Vollsenat des Hessischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte in den Streitjahren 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot sie auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Dazu legte sie vier eBay-Konten an und eröffnete zwei Girokonten. Steuererklärungen gab sie nicht ab. Eine Steuerfahndungsprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) ergab folgende Zahlen:
Jahr Auktionen Einnahmen
2009 577 40.030,42 €
2010 1 057 77.831,27 €
2011 628 95.212,97 €
2012 554 90.557,23 €
2013 260 78.467,17 €