FG Thüringen - Urteil vom 21.02.2002
II 215/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 691

Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Amway-Vertrieb; Gewinnfeststellung 1995, 1997 und 1998

FG Thüringen, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen II 215/00

DRsp Nr. 2002/12296

Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Amway-Vertrieb; Gewinnfeststellung 1995, 1997 und 1998

1. Bei einer Tätigkeit auf der unteren und mittleren Strukturebene des Amway-Vertriebs ist es eher zweifelhaft, dass langfristig ein Totalgewinn erzielt werden kann und damit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. 2. Das bei Handelsunternehmen bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit auf Dauer gesehen zu einem Totalüberschuss führen kann, und dass nicht nur irrationale, nicht durch Tatsachen zu begründende und von findigen Geschäftsleuten geschürte Hoffnungen der im Strukturvertrieb oft wirtschaftlich unerfahrenen Steuerpflichtigen auf ferne Gewinne vorliegen (hier: in mehr als 11 Jahren ein Gesamtverlust von 90.000 DM).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die steuerliche Einordnung der aus der Betätigung der Kläger im Amway-Vertrieb erzielten Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Kläger erzielten in den Jahren 1991-1999 folgende Einkünfte:

Veranlagungszeitraum

Einkünfte nichtselbstständige Arbeit Kläger

Einkünfte nichtselbstständige Arbeit Klägerin

weitere steuerpflichtige sonstige Einkünfte - Verlust aus Amway Vertrieb

1993

34.750 DM

60.611 DM

-18.350 DM