BFH - Beschluss vom 09.04.2009
IV B 114/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; HGB § 269;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1420
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 967/08

Glaubhaftmachen der Absicht zur Durchführung einer Investition als Voraussetzung für das Vorliegen einer Ansparabschreibung i.S.d. § 7g Einkommensteuergesetz a.F. (EStG a.F)

BFH, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen IV B 114/08

DRsp Nr. 2009/20936

Glaubhaftmachen der Absicht zur Durchführung einer Investition als Voraussetzung für das Vorliegen einer Ansparabschreibung i.S.d. § 7g Einkommensteuergesetz a.F. (EStG a.F)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; HGB § 269;

Gründe:

I.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) betrieb im Streitjahr (2004) ein Unternehmen, das Sprachdienstleistungen (Übersetzungen etc.) erbrachte. An dem Betrieb beteiligte sich der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) aufgrund eines im Dezember des Streitjahres geschlossenen Vertrages als (atypisch) stiller Gesellschafter mit einer Bareinlage in Höhe von insgesamt 2 000 EUR, die ihm einen Gewinnanteil von 0,5% vermittelte. Der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2004 festgestellte Gewinn belief sich auf 30 500 EUR, derjenige des Jahres 2005 auf rd. 37 000 EUR. Dem lagen --in etwa gleich den Verhältnissen in den Vorjahren-- Umsätze in Höhe von 67 883,50 EUR (2004) und 107 786 EUR (2005), Personalkosten (Aushilfslöhne) über 367,50 EUR (2004) und 2 903 EUR (2005) sowie Aufwendungen für freie Mitarbeiter in Höhe von 9 900 EUR (2004) und 14 050 EUR (2005) zu Grunde. Die Buchwerte der im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfassten Anlagegüter beliefen sich zum Ende des Jahres 2004 auf weniger als 38 000 EUR.

2.