BFH - Urteil vom 21.01.2004
VIII R 2/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 10d § 17 Abs. 2, 4 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 197
BFH/NV 2004, 1024
BFHE 205, 117
DB 2004, 1237
DStR 2004, 992
GmbHR 2004, 911
NZG 2004, 784
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4481/98

GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII R 2/02

DRsp Nr. 2004/9325

GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

»1. Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit. 2. Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten (Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d EStG

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 10d § 17 Abs. 2, 4 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1992 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hatte am 19. Juni 1991 für 500 000 DM einen Anteil von 20 000 DM am Stammkapital (50 000 DM) der am 1. Februar 1991 gegründeten R-GmbH erworben. Die übrigen Geschäftsanteile hielt R, der auch Geschäftsführer der GmbH war. Die GmbH betrieb ein ...-Unternehmen.