BFH - Beschluss vom 30.11.2020
II B 41/20
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2a, § 3 Nr. 8; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 447
DNotZ 2021, 620
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 263/19

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks durch einen Treuhänder des Veräußerers

BFH, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen II B 41/20

DRsp Nr. 2021/2486

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks durch einen Treuhänder des Veräußerers

NV: Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.03.2020 – 7 K 263/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2a, § 3 Nr. 8; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.