BFH - Beschluss vom 01.12.2020
II B 53/20
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 5a, § 9; EStG § 2 Abs. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 540
FamRZ 2021, 811
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 86/20

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Grundeigentum von dem früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen II B 53/20

DRsp Nr. 2021/4426

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Grundeigentum von dem früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. NV: § 3 Nr. 5a GrEStG erfasst den Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. 2. NV: Die Vorschrift erfasst nicht den Grundstückserwerb durch den früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.08.2020 – 3 K 86/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 5a, § 9; EStG § 2 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Jahre 2015 zusammen mit seiner damaligen langjährigen Lebensgefährtin (L) ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben. Im Jahre 2019 kam es zur Trennung.