H 10 a.3 (3) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 10 a GewStG

H 10 a.3 (3) GewStR2009 Hinweise

H 10 a.3 (3) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Anwendung des § 8 c KStG auf Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist >R 10 a.1 Abs. 3 S. 4 f. Beispiel: Ausgangsfall A ist Alleingesellschafter der A-GmbH, die im EZ 01 zu 80 % an der X-OHG (Obergesellschaft) beteiligt ist. Die X-OHG ist ihrerseits zu 60 % an der Y-OHG (Untergesellschaft) beteiligt. Die zum 31. 12. 01 vortragsfähigen Gewerbeverluste betragen für die X-OHG 450 000 € und für die Y-OHG 250 000 €. Im EZ 02 erwirbt B von A 30 % der Anteile an der A-GmbH. Abwandlung Wie Ausgangsfall, jedoch erwirbt B von A im EZ 02 60 % der Anteile an der A-GmbH. Lösung Ausgangsfall: Auf Ebene der A-GmbH erfolgt in EZ 02 ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8 c KStG. Unter Berücksichtigung der Beteiligungshöhe von 80 % der A-GmbH an der X-OHG folgt, dass vom vortragsfähigen Gewerbeverlust der X-OHG in EZ 02 nunmehr 30 % von 80 % (= 24 % v. 450 000 €) nicht mehr abziehbar sind. Weiterhin ist der vortragsfähige Gewerbeverlust der Y-OHG aufgrund der mittelbaren Beteiligung der A-GmbH an der Y-OHG von 48 % (80 % von 60 %) in EZ 02 ebenfalls zu 30 % (= 14,4 % v. 250 000 €) nicht mehr abziehbar. Lösung Abwandlung: