H 10 d EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 d EStG

H 10 d EStHB2011 Hinweise

H 10 d Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzugs - Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. Einzelveranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (>BFH vom 19. 5. 1999 - BStBl II S. 762). - Rechtsfehlerkompensation Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als - ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen - die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (>BFH vom 27. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 225). - Rücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten VZ auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (>BFH vom 27. 1. 2010 - BStBl II S. 1009).