Allgemeines - Durch Antrag und Zustimmung werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Leistungen bzw. Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen (>BFH vom 7. 11. 2000 - BStBl 2001 II S. 338). - Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting können nicht - auch nicht übereinstimmend - zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden (>BFH vom 22. 9. 1999 - BStBl 2000 II S. 218). - Ein Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn nach Eintritt der Bestandskraft - sowohl die Zustimmung erteilt als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1 a Nr. 1 Satz 1 EStG gestellt werden (>BFH vom 12. 7. 1989 - BStBl II S. 957) oder - der Antrag i. V. m. einer nachträglichen Zustimmungserweiterung ausgedehnt wird (>BFH vom 28. 6. 2006 - BStBl 2007 II S. 5).
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