H 10.3 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 EStG

H 10.3 EStHB2011 Hinweise

H 10.3 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Ablösung eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts - >BMF vom 11. 3. 2010 (BStBl I S. 227) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 6. 5. 2016 (BStBl I S. 476), Rz. 25 und 85 - >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1184), Rz. 55-67 Altenteilsleistung Der Wert unbarer Altenteilsleistungen ist nach § 2 Abs. 2 SvEV vom 21. 12. 2006 (BGBl. I S. 3385) in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (>BFH vom 18. 12. 1990 - BStBl 1991 II S. 354). Beerdigungskosten Soweit der Vermögensübernehmer kein Erbe und vertraglich zur Übernahme der durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten verpflichtet ist, kann er die durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten als dauernde Last abziehen (>BFH vom 19. 1. 2010 - BStBl II S. 544). Ist er hingegen Alleinerbe, sind die Beerdigungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn er sich vertraglich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat (>BFH vom 19. 1. 2010 - BStBl 2011 II S. 162). Erbbauzinsen Erbbauzinsen, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus anfallen, können nicht als dauernde Last abgezogen werden (>BFH vom 24. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 175). Schuldzinsen