H 10.5 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 EStG

H 10.5 EStHB2011 Hinweise

H 10.5 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger Zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs >BMF vom 15. 10. 2019 (BStBl I S. 985) Erbschaftsteuerversicherung - Zum Begriff der Erbschaftsteuerversicherung >BMF vom 1. 10. 2009 (BStBl I S. 1172), Rz. 30 - Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG (>BMF vom 24. 5. 2017 - BStBl I S. 820, Rz. 121-124). Kapitalwahlrecht Für vor dem 1. 10. 1996 abgeschlossene Verträge ist Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 weiter anzuwenden. Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 lautet: "Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Auszahlung des Kapitals frühestens zu einem Zeitpunkt nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann." Keine Sonderausgaben Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind in § 10 EStG abschließend aufgezählt. Nicht benannte Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (>BFH vom 4. 2. 2010 - BStBl II S. 617). Hierzu zählen z. B. Beiträge für eine - Hausratversicherung, - Kaskoversicherung, - Rechtsschutzversicherung,