H 11.2 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 11 GewStG

H 11.2 GewStR2009 Hinweise

H 11.2 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Allgemeines >R 15.1 Abs. 2 EStR >H 15.1 EStH Fremde Hilfskraft Als "fremde Hilfskraft" bezeichnet § 2 Abs. 6 Heimarbeitsgesetz denjenigen, der als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist. Fremde Hilfskräfte des Hausgewerbetreibenden sind alle aufgrund von Arbeitsverträgen - auch aushilfsweise - bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich solcher, die nahe Angehörige i. S. von § 2 Abs. 5 Buchstabe a bis c Heimarbeitsgesetz sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (>BFH vom 26. 2. 2002 - BStBl 2003 II S. 31). Hausgewerbetreibende gleichgestellte Personen