Allgemeines>R 15.1 Abs. 2 EStR>H 15.1 EStHFremde HilfskraftAls "fremde Hilfskraft" bezeichnet § 2 Abs. 6Heimarbeitsgesetz denjenigen, der als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist. Fremde Hilfskräfte des Hausgewerbetreibenden sind alle aufgrund von Arbeitsverträgen - auch aushilfsweise - bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich solcher, die nahe Angehörige i. S. von § 2 Abs. 5 Buchstabe a bis c Heimarbeitsgesetz sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (>BFH vom 26. 2. 2002 - BStBl 2003 II S. 31).Hausgewerbetreibende gleichgestellte Personen
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxispaket Kanzleiorganisation" abrufen.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.