H 1.2 (3) GewStR
Stand: 28.04.2010
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 1 GewStG

H 1.2 (3) GewStR2009 Hinweise

H 1.2 (3) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden - Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, hat die hebeberechtigte Gemeinde nach § 21 Abs. 3 S. 1 FVG das Recht, sich über die für die Gewerbesteuer erheblichen Vorgänge bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu unterrichten. Dieses Recht erstreckt sich auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft.