H 12.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 12 EStG

H 12.1 EStHB2011 Hinweise

H 12.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Allgemeines Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (>BFH vom 20. 5. 2010 - BStBl II S. 723). Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder - Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (>BFH vom 29. 10. 1997 - BStBl 1998 II S. 149) - >H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder) - Ausnahme: >§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (>BFH vom 7. 5. 2013 - BStBl II S. 808). Berufsausbildungskosten Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium >BMF vom 22. 9. 2010 (BStBl I S. 721) Bewirtungskosten - >§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG - >R 4.10 Abs. 5 bis 9