Abführung von Mehrerlösen >R 4.13 Geldbußen >R 4.13 Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen - sind nicht abziehbar: - bei Strafaussetzung zur Bewährung, - bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59 a Abs. 2 StGB), - bei Einstellung des Verfahrens (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|