H 14.4 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 14

H 14.4 KStR2004 Hinweise

H 14.4 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Unterbrochene Organschaft Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags (d. h. tatsächlicher Abführung des handelsrechtlichen Ergebnisses) der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender steuerrechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. finanzieller Eingliederung) nicht anzuerkennen war (>BFH vom 10. 5. 2017, I R 51/15, BStBl 2018 II S. 30).