H 14.7 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 14

H 14.7 KStR2004 Hinweise

H 14.7 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Veranlagungszeitraum der Zurechnung Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kj. (VZ) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen erzielt hat (>BFH vom 29. 10. 1974, I R 240/72, BStBl 1975 II S. 126). Das Einkommen einer Organgesellschaft ist entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur den Gesellschaftern einer Organträger-Personengesellschaft zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organträgerin beteiligt sind (>BFH vom 28. 2. 2013, IV R 50/09, BStBl II S. 494). Verlustausgleich durch den Organträger Der aus der gesetzlichen Verpflichtung (§ 301 AktG, § 30 Abs. 1 GmbHG) des Organträgers resultierende Ausgleich von vorvertraglichen Verlusten der Organgesellschaft führt beim Organträger zu nachträglichen Anschaffungskosten für die Anteile an der Organgesellschaft und ist auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren (>BFH vom 8. 3. 1955, I 73/54 U, BStBl III S. 187). Verlustübernahme Der Organträger darf steuerrechtlich keine Rückstellung für drohende Verluste aus der Übernahme des Verlustes der Organgesellschaft bilden (>BFH vom 26. 1. 1977, I R 101/75, BStBl II S. 441).