Allgemeines Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, dass zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise Beweisanzeichen vorliegen, die für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten sprechen (>BVerfG vom 12. 3. 1985 - BStBl II S. 475, BMF vom 18. 11. 1986 - BStBl I S. 537). Wiesbadener Modell Ist an dem Besitzunternehmen der eine Ehegatte und an dem Betriebsunternehmen der andere Ehegatte beteiligt, liegt eine Betriebsaufspaltung nicht vor (>BFH vom 30. 7. 1985 - BStBl 1986 II S. 359 und vom 9. 9. 1986 - BStBl 1987 II S. 28). >H 4.8 (Scheidungsklausel)
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