H 15.8 (5) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 15 EStG
R 15.8 Mitunternehmerschaft

H 15.8 (5) EStHB2011 Hinweise

H 15.8 (5) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Ärztliche Gemeinschaftspraxen >BMF vom 14. 5. 1997 (BStBl I S. 566) und BFH vom 19. 2. 1998 (BStBl II S. 603) Atypisch stille Gesellschaft Übt der Inhaber einer Steuerberatungspraxis neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, und ist an seinem Unternehmen ein Steuerberater atypisch still beteiligt, sind gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft gewerblich (>BFH vom 10. 8. 1994 - BStBl 1995 II S. 171). Bagatellgrenze - Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb tritt nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24 500 € im VZ nicht übersteigen (>BFH vom 27. 8. 2014 - BStBl 2015 II S. 996, S. 999 und S. 1002). - Jede Beteiligung, aus der eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, führt ohne Beachtung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb (>BFH vom 6. 6. 2019 - BStBl 2020 II S. 649). Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft