H 16 (10) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (10) EStHB2011 Hinweise

H 16 (10) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Forderungsausfall Scheidet ein Kommanditist aus einer KG aus und bleibt sein bisheriges Gesellschafterdarlehen bestehen, ist, wenn diese Forderung später wertlos wird, sein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit gemindert (>BFH vom 14. 12. 1994 - BStBl 1995 II S. 465). Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts - Ein später auftretender Altlastenverdacht mindert nicht den gemeinen Wert eines Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe (>BFH vom 1. 4. 1998 - BStBl II S. 569). - Die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb auf Grund von Einwendungen des Käufers gegen die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages ist ein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Steuer-/Feststellungsbescheides führt, dem der nach dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis ermittelte Veräußerungsgewinn zugrunde liegt (>BFH vom 23. 6. 1988 - BStBl 1989 II S. 41). - Wird bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung vereinbart, erhöht die spätere Nachzahlung den begünstigten Aufgabegewinn im Kj. der Betriebsaufgabe (>BFH vom 31. 8. 2006 - BStBl II S. 906).