Allgemeines Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit (>Zeitraum für die Betriebsaufgabe) und damit in einem einheitlichen Vorgang - nicht nach und nach - entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und damit der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (>BFH vom 24. 6. 1976 - BStBl II S. 670, vom 29. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 381 und vom 18. 12. 1990 - BStBl 1991 II S. 512). Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, - wenn die Wirtschaftsgüter nach und nach im Laufe mehrerer Wj. an Dritte veräußert werden oder in das Privatvermögen überführt werden (>BFH vom 10. 9. 1957 - BStBl III S. 414), - wenn der Betriebsinhaber den Entschluss zur Betriebsaufgabe lediglich dokumentiert hat. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung dieses Entschlusses durch Veräußerung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen (>BFH vom 30. 8. 2007 - BStBl 2008 II S. 113). >Betriebsunterbrechung >Betriebsverlegung >Strukturwandel Aufgabegewinn
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