H 16 (8) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (8) EStHB2011 Hinweise

H 16 (8) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage Ob ein Wirtschaftsgut zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, ist nach der funktional-quantitativen Betrachtungsweise zu entscheiden. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören in der Regel auch Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (>BFH vom 2. 10. 1997 - BStBl 1998 II S. 104 und vom 10. 11. 2005 - BStBl 2006 II S. 176). Gebäude/Gebäudeteile - Bei einem Möbelhändler ist z. B. das Grundstück, in dem sich die Ausstellungs- und Lagerräume befinden, die wesentliche Betriebsgrundlage (>BFH vom 4. 11. 1965 - BStBl 1966 III S. 49 und vom 7. 8. 1990 - BStBl 1991 II S. 336). - Das Gleiche gilt für ein Grundstück, das zum Zweck des Betriebs einer Bäckerei und Konditorei sowie eines Cafe-Restaurants und Hotels besonders gestaltet ist (>BFH vom 7. 8. 1979 - BStBl 1980 II S. 181). - Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen einheitlich für den Betrieb genutzt wird (>BFH vom 14. 2. 2007 - BStBl II S. 524). Immaterielle Wirtschaftsgüter