Einbringungsgewinn - Bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG besteht die Möglichkeit der steuerbegünstigten Auflösung sämtlicher stiller Reserven auch dann, wenn der Einbringende und die aufnehmende Gesellschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die steuerliche Begünstigung des Einbringungsgewinns setzt voraus, dass der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungs- und einer Eröffnungsbilanz ermittelt worden ist (>BFH vom 5. 4. 1984 - BStBl II S. 518 und vom 18. 10. 1999 - BStBl 2000 II S. 123); >auch R 4.5 Abs. 6 Satz 2. - Zur entgeltlichen Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis >BMF vom 11. 11. 2011 (BStBl I S. 1314), Rdnr. 24.09. Gesellschaftereintritt in bestehende freiberufliche Sozietät § 24 UmwStG umfasst auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter (>BFH vom 23. 5. 1985 - BStBl II S. 695). Veräußerung 1. Einzelunternehmen a)
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