Beginn der Rente Unter Beginn der Rente (Kopfleiste der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG aufgeführten Tabelle) ist bei Renten auf Grund von Versicherungsverträgen der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem versicherungsrechtlich die Rente zu laufen beginnt; auch bei Rentennachzahlungen ist unter "Beginn der Rente" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an (>BFH vom 6. 4. 1976 - BStBl II S. 452). Die Verjährung einzelner Rentenansprüche hat auf den "Beginn der Rente" keinen Einfluss (>BFH vom 30. 9. 1980 - BStBl 1981 II S. 155). Begriff der Leibrente >H 22.3 Bezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit - Bezüge, die nach § 24 Nr. 2 EStG zu den Gewinneinkünften rechnen oder die Arbeitslohn sind, sind nicht Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG; hierzu gehören z. B. betriebliche Versorgungsrenten aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG (>BFH vom 10. 10. 1963 - BStBl III S. 592). - Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (>BMF vom 3. 8. 1998 - BStBl I S. 1042 und BFH vom 22. 11. 2006 - BStBl 2007 II S. 402). Ertragsanteil einer Leibrente Beispiel:
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