H 2.5 (1) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.5 (1) GewStR2009 Hinweise

H 2.5 (1) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Personenunternehmens Beispiel: Die A-GmbH & Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung von Sonnenkollektoren), wurde am 6. 3. 01 gegründet und am 27. 4. 01 im Handelsregister eingetragen. Erste Lieferverträge wurden am 1. 7. 01 unterzeichnet. Die Entwicklung der Sonnenkollektoren begann am 30. 3. 02. Nach Behebung diverser technischer Schwierigkeiten war die KG am 1. 1. 03 lieferfähig, woraufhin die erste Lieferung am 15. 1. 03 erfolgte. Lösung: Weder die Gründung noch die Eintragung im Handelsregister führen bereits zur Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Auch der Abschluss der Lieferverträge reicht noch nicht aus, um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Denn hierzu gehört, dass sich die A-GmbH & Co. KG mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Gleiches gilt für die Entwicklung der Sonnenkollektoren. Somit beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Lieferfähigkeit am 1. 1. 03. Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung >BFH vom 15. 1. 1998 - BStBl II S. 478 Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft