H 2.6 (1) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.6 (1) GewStR2009 Hinweise

H 2.6 (1) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Betriebsverpachtung im Ganzen Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen erlischt regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters (>R 2.2). Das gilt jedoch in der Regel nicht bei einer Betriebsaufspaltung (>H 15.7 (4) bis (8) EStH). Bedeutung eines einheitlichen Geschäftskonzepts Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (>BFH vom 26. 6. 2007 - BStBl 2009 II S. 289). Eintritt einer Gewerbesteuerbefreiung Die Gewerbesteuerpflicht erlischt nicht nur mit dem Aufhören des Gewerbebetriebs (>R 2.6 Abs. 1 bis 3), sondern auch mit dem Eintritt eines Befreiungsgrundes (>RFH vom 23. 2. 1943 - RStBl S. 801). Allerdings führt der Wechsel in der Steuerpflicht eines Gewerbesteuersubjekts infolge eines persönlichen Befreiungsgrundes (hier: § 3 Nr. 14 Buchstabe a GewStG) nicht zum Wegfall des Gewerbesteuersubjekts.