H 2.9 (1) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.9 (1) GewStR2009 Hinweise

H 2.9 (1) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe - Wegen der Annahme einer Betriebsstätte (Betriebsstättenfiktion) bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die keine der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten >§ 6 GewStDV - Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bei Schifffahrtsunternehmen Bei einem Schifffahrtsunternehmen befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders, wenn von dort aus die laufenden Geschäfte maßgeblich beeinflusst werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (>BFH vom 3. 7. 1997 - BStBl 1998 II S. 86).