H 2.9 (2) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.9 (2) GewStR2009 Hinweise

H 2.9 (2) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Bauausführungen - Begriff >RFH vom 2. 7. 1940 - RStBl S. 668, RFH vom 21. 1. 1942 - RStBl S. 66 und BFH vom 21. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 241 - Einbeziehung von Subunternehmern Bei einem einheitlichen Bauauftrag ist auch die Zeit der Bauausführungen zu berücksichtigen, in der an der Baustelle selbständige Subunternehmer tätig waren, deren Tätigkeit der Steuerpflichtige lediglich überwacht hat (>BFH vom 13. 11. 1962 - BStBl 1963 III S. 71). - Sechsmonatsfrist Betriebsstätten i. S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG i. V. m. § 12 AO sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (>BFH vom 16. 12. 1998 - BStBl 1999 II S. 365). - Unterbrechung der Sechsmonatsfrist Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, z. B. durch ungünstige Witterungsverhältnisse, Streik, Materialmangel oder aus bautechnischen Gründen, wird die Frist von sechs Monaten gehemmt. Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen hemmen die Frist jedoch nicht (>BFH vom 8. 2. 1979 - BStBl II S. 479). Montage - Begriff >BFH vom 16. 5. 1990 - BStBl II S. 983