H 2.9 (4) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.9 (4) GewStR2009 Hinweise

H 2.9 (4) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Ständiger Vertreter - Allgemein Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt, insbesondere für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt - § 13 AO (>BFH vom 28. 6. 1972 - BStBl II S. 785). - Betriebsaufspaltung Bei einer Betriebsaufspaltung (>H 15.7 (4) bis (8) EStH) übt das Besitzunternehmen in den dem Betriebsunternehmen pachtweise überlassenen Betriebsstätten in der Regel keinen eigenen Gewerbebetrieb mehr aus. Das Betriebsunternehmen ist mit den gepachteten Betriebsstätten auch nicht ständiger Vertreter des Besitzunternehmens im Sinne des § 13 AO (>BFH vom 10. 6. 1966 - BStBl III S. 598). - Kapitalgesellschaft Ständiger Vertreter kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person, insbesondere eine Kapitalgesellschaft sein (>RFH vom 19. 12. 1939 - RStBl 1940 S. 25).