Allgemeines Ist für Einkünfte nach § 32 b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren: 1. Ermittlung des nach § 32 a Abs. 1 EStG maßgebenden z. v. E. 2. Dem z. v. E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie die unter § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG ermittelte z. v. E. anzuwenden.Beispiele:
Fall A B z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG) 40 000 € 40 000 € Fall A Arbeitslosengeld 10 000 € oder Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld 3 000 € Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes z. v. E. 50 000 € 37 000 € Steuer nach Splittingtarif 7 429 € 3 915 € besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz 14,1 858 % 10,5 810 % Die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das z. v. E. ergibt als Steuer 5 943 € 4 232 €
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