H 32 b EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 32 b EStG

H 32 b EStHB2011 Hinweise

H 32 b Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Allgemeines Ist für Einkünfte nach § 32 b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren: 1. Ermittlung des nach § 32 a Abs. 1 EStG maßgebenden z. v. E. 2. Dem z. v. E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie die unter § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG ermittelte z. v. E. anzuwenden.Beispiele:

Fall A B
z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG) 40 000 € 40 000 €
Fall A Arbeitslosengeld 10 000 €
oder
Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld 3 000 €
Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes z. v. E. 50 000 € 37 000 €
Steuer nach Splittingtarif 7 429 € 3 915 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz 14,1 858 % 10,5 810 %
Die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das z. v. E. ergibt als Steuer 5 943 € 4 232 €

Ein Verlustabzug (§ 10 d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen. Anwendung auf Lohnersatzleistungen Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (>BVerfG vom 3. 5. 1995 - BStBl II S. 758).