H 3.20 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 3 GewStG

H 3.20 GewStR2009 Hinweise

H 3.20 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Ambulantes Rehabilitationszentrum Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe b GewStG (>BFH vom 22. 10. 2003 - BStBl 2004 II S. 300). Ärztliche Wahlleistungen Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten einer Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 [jetzt BPflV vom 26. September 1994 - BGBl. I S. 2750, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. 3. 2009 - BGBl. I S. 534] in Anspruch nehmen (>BFH vom 2. 10. 2003 - BStBl 2004 II S. 363). Beteiligung an einem gewerblichen Betrieb Ein Krankenhaus, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, dass es, ohne sein Wesen als Krankenhaus zu ändern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb beteiligt ist (>RFH vom 25. 11. 1942 - RStBl 1943 S. 43). Betrieb eines Krankenhauses als Ausübung eines freien Berufs - >H 15.6 (Heil- und Heilhilfsberufe) EStH