H 32.13 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 32 EStG

H 32.13 EStHB2011 Hinweise

H 32.13 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Beispiele zu R 32.13 Abs. 3 A. Das Kind beendet im Juni seine Berufsausbildung und steht ab September in einem Arbeitsverhältnis. Seitdem kann es sich selbst unterhalten. Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil ist seiner Verpflichtung nur für die Zeit bis einschließlich Juni nachgekommen. Er hat seine für 8 Monate bestehende Unterhaltsverpflichtung für 6 Monate, also zu 75 % erfüllt. B. Der Elternteil, der bisher seiner Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung des Kindes voll nachgekommen ist, verzieht im August ins Ausland und leistet von da an keinen Unterhalt mehr. Er hat seine Unterhaltsverpflichtung, bezogen auf das Kj., nicht mindestens zu 75 % erfüllt. Beurteilungszeitraum Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nachgekommen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Unterhalt gezahlt worden ist, sondern auf den Zeitraum, für den der Unterhalt bestimmt ist (>BFH vom 11. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 397). Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung