Allgemeines - Wirtschaftsförderung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG setzt eine ausschließlich und unmittelbare Förderung von Unternehmen voraus (>BFH vom 26. 2. 2003 - BStBl II S. 723). - Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreit (>BFH vom 3. 8. 2005 - BStBl 2006 II S. 141).
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