H 3.28 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 3.28 LStR2015 Hinweise

H 3.28 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8 750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3 000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3 875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8 750 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3 750 €
= maßgebender Nettoarbeitslohn 5 000 €
b) Vergleichsberechnung
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1 725 €
= Zwischensumme 2 650 €
+ Mindestaufstockungsbetrag 875 €
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 €
= Nettoarbeitslohn 6 525 €