Allgemeines - Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG) und der Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG sowie der anrechnungsfreie Betrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG). Erstreckt sich das Studium eines Kindes einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen, so dass § 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (>BFH vom 22. 3. 1996 - BStBl 1997 II S. 30). - Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen (§ 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG). Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach §
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