H 34 b.5 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 b EStG

H 34 b.5 EStHB2011 Hinweise

H 34 b.5 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Beispiel Ein Stpfl. betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 1.7.-30.6.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1 200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02-03/04 verwertet wird. Der auf Grund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen auf Grund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:

Einzelbetrieb
Wj. 01/02
Einkünfte aus allen Holznutzungen (1 000 fm) 30 000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1 000 fm) 9 000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG (500 fm/1 000 fm) 15 000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34 b Abs. 3 Nr. 2 EStG (200 fm/1 000 fm) 6 000 €
Wj. 02/03
Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm) 21 000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm) 7 000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG (400 fm/600 fm) 14 000 €
Wj. 03/04
Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm) − 6 000 €
davon aus