Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA >H 34 c (5) Anrechnung Festsetzung ausländischer Steuern Eine Festsetzung i. S. d. § 34 c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (>BFH vom 5. 2. 1992 - BStBl II S. 607). Nichtanrechenbare ausländische Steuern >§ 34 c Abs. 3 EStG Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen >Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.
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