H 35 b.1 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 35 b GewStG

H 35 b.1 GewStR2009 Hinweise

H 35 b.1 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Allgemeines Die Änderung gemäß § 35 b Abs. 1 GewStG setzt eine Änderung der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb voraus (>BFH vom 10. 3. 1999 - BStBl II S. 475). Der Gewerbesteuermessbescheid ist auch dann von Amts wegen zu ändern, wenn ein bisher als laufender Gewinn bezeichneter Teil des Gewinns in einem geänderten Bescheid als Veräußerungsgewinn behandelt wird, es sei denn, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei der der Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag gehört (>BFH vom 30. 6. 1964 - BStBl III S. 581). Ändert das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass ein bisher als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr als laufender Gewinn beurteilt wird, so darf der Gewerbesteuermessbescheid nach § 35 b GewStG geändert werden (>BFH vom 16. 12. 2004 - BStBl 2005 II S. 184). Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35 b Abs. 1 Satz 1 GewStG auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird (>BFH vom 23. 6. 2004 - BStBl II S. 901). Keine Änderung nach § 35 b GewStG