H 3.6 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 3 GewStG

H 3.6 GewStR2009 Hinweise

H 3.6 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften > AEAO zu §§ 51 bis 68 AO (abgedruckt im AO -Handbuch) Rettungsdienste und Krankentransporte >BMF vom 20. 1. 2009 - BStBl I S. 339 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Unterhält ein in § 3 Nr. 6 S. 1 GewStG genanntes Unternehmen einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und übersteigen die Einnahmen insgesamt, einschließlich der Umsatzsteuer, im Jahr 35 000 Euro, tritt insoweit partielle Gewerbesteuerpflicht ein. 64 AO >R 2.1 Abs. 5, H 2.1 (5)