H 3.62 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 3.62 LStR2015 Hinweise

H 3.62 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Ausländische Krankenversicherung Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2 a Satz 1 SGB V. § 257 Abs. 2 a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2 a SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung (>BFH vom 22. 7. 2008 - BStBl II S. 894). Ausländische Versicherungsunternehmen Zahlungen des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage entrichtet werden (>BFH vom 28. 5. 2009 - BStBl II S. 857). Ausländischer Sozialversicherungsträger - Arbeitgeberanteile zur ausländischen Sozialversicherung sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden (> BFH vom 18. 5. 2004 - BStBl II S. 1014). - Zu Zuschüssen zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung >BMF vom 30. 1. 2014 (BStBl I S. 210). Beitragszuschlag