H 38.1 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 38.1 LStR2015 Hinweise

H 38.1 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Lohnsteuerabzug - Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht - auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung - befreit werden (>BFH vom 8. 2. 1957 - BStBl III S. 329). - Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 37). - Unzutreffender Steuerabzug Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 434). - Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung