H 4 b EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 b EStG

H 4 b EStHB2011 Hinweise

H 4 b Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Abgrenzung der Direktversicherung von einem Sparvertrag Ist das für eine Versicherung typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen, liegt ein atypischer Sparvertrag und keine begünstigte Direktversicherung vor (>BFH vom 9. 11. 1990 - BStBl 1991 II S. 189 und R 40 b.1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LStR 2015). Arbeitnehmer-Ehegatten Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten >BMF vom 4. 9. 1984 (BStBl I S. 495), ergänzt durch BMF vom 9. 1. 1986 (BStBl I S. 7). Die Aufwendungen sind nur als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie einem Fremdvergleich (>H 4.8) standhalten. Beleihung von Versicherungsansprüchen Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung (sog. Policendarlehen) stehen einer Beleihung des Versicherungsanspruchs gleich (>BFH vom 19. 12. 1973 - BStBl 1974 II S. 237). Gesellschafter-Geschäftsführer Der ertragsteuerlichen Anerkennung einer zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Direktversicherung steht nicht entgegen, dass als vertraglicher Fälligkeitstermin für die Erlebensleistung das 65. Lebensjahr des Begünstigten vereinbart wird. Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten >BMF vom 25. 7. 2002 (BStBl I S. 706) Konzerngesellschaft