H 40 a.1 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 40 a.1 LStR2015 Hinweise

H 40 a.1 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer >BMF vom 10. 1. 2000 (BStBl I S. 138) Arbeitstag Als Arbeitstag i. S. d. § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich der Kalendertag zu verstehen. Arbeitstag kann jedoch auch eine auf zwei Kalendertage fallende Nachtschicht sein (>BFH vom 28. 1. 1994 - BStBl II S. 421). Arbeitsstunde Arbeitsstunde i. S. d. § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG ist die Zeitstunde. Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, z. B. für 45 Minuten, ist der Lohn zur Prüfung der Pauschalierungsgrenze nach § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG entsprechend umzurechnen (>BFH vom 10. 8. 1990 - BStBl II S. 1092). Aufzeichnungspflichten - >§ 4 Abs. 2 Nr. 8 vorletzter Satz LStDV - Als Beschäftigungsdauer ist jeweils die Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden (= 60 Minuten) in dem jeweiligen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum aufzuzeichnen (>BFH vom 10. 9. 1976 - BStBl 1977 II S. 17). - Bei fehlenden oder fehlerhaften Aufzeichnungen ist die Lohnsteuerpauschalierung zulässig, wenn die Pauschalierungsvoraussetzungen auf andere Weise, z. B. durch Arbeitsnachweise, Zeitkontrollen, Zeugenaussagen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (>BFH vom 12. 6. 1986 - BStBl II S. 681). Fehlerhafte Pauschalversteuerung Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (>BFH vom 10. 6. 1988 - BStBl II S. 981).