Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer >BMF vom 10. 1. 2000 (BStBl I S. 138) Arbeitstag Als Arbeitstag i. S. d. § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich der Kalendertag zu verstehen. Arbeitstag kann jedoch auch eine auf zwei Kalendertage fallende Nachtschicht sein (>BFH vom 28. 1. 1994 - BStBl II S. 421). Arbeitsstunde Arbeitsstunde i. S. d. § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG ist die Zeitstunde. Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, z. B. für 45 Minuten, ist der Lohn zur Prüfung der Pauschalierungsgrenze nach § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG entsprechend umzurechnen (>BFH vom 10. 8. 1990 - BStBl II S. 1092). Aufzeichnungspflichten - >§
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