Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes Die in R 40.1 Abs. 3 dargestellte Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ist nicht zu beanstanden (>BFH vom 11. 3. 1988 - BStBl II S. 726). Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 26. 7. 2007 - BStBl II S. 844). Beispiel: 1. Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer a) den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 €, b) die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer - in den Steuerklassen I, II und IV mit 20, - in der Steuerklasse III mit 12 und - in den Steuerklassen V und VI mit 3, c) die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge mit 610 190 €; dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von (610 190 € : 35 =) 17 434 €. 2. Die Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns um den auf 648 € aufgerundeten Durchschnittsbetrag (>R 40.1 Abs. 3 Satz 7 zweiter Halbsatz) der pauschal zu besteuernden Bezüge ergibt für diesen Betrag folgende Jahreslohnsteuerbeträge:
- in der Steuerklasse I = 160 €, - in der Steuerklasse III = 80 €, - in der Steuerklasse V = 180 €.
20 × 160 + 12 × 80 + 3 ×180 | = | 20,7 % |
35 × 648 |
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