H 40.1 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 40.1 LStR2015 Hinweise

H 40.1 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes Die in R 40.1 Abs. 3 dargestellte Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ist nicht zu beanstanden (>BFH vom 11. 3. 1988 - BStBl II S. 726). Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 26. 7. 2007 - BStBl II S. 844). Beispiel: 1. Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer a) den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 €, b) die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer - in den Steuerklassen I, II und IV mit 20, - in der Steuerklasse III mit 12 und - in den Steuerklassen V und VI mit 3, c) die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge mit 610 190 €; dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von (610 190 € : 35 =) 17 434 €. 2. Die Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns um den auf 648 € aufgerundeten Durchschnittsbetrag (>R 40.1 Abs. 3 Satz 7 zweiter Halbsatz) der pauschal zu besteuernden Bezüge ergibt für diesen Betrag folgende Jahreslohnsteuerbeträge:

- in der Steuerklasse I = 160 €,
- in der Steuerklasse III = 80 €,
- in der Steuerklasse V = 180 €.

3. Die durchschnittliche Steuerbelastung der pauschal zu besteuernden Bezüge ist hiernach wie folgt zu berechnen:
20 × 160 + 12 × 80 + 3 ×180 = 20,7 %
35 × 648