H 41 a.1 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 41 a.1 LStR2015 Hinweise

H 41 a.1 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung durch das Finanzamt Eine Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (>BFH vom 30. 10. 2008 - BStBl 2009 II S. 354). Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (BFH vom 20. 7. 2005 - BStBl II S. 890). Elektronische Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (>BFH vom 14. 3. 2012 - BStBl II S. 477). > Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) >BMF vom 16. 11. 2011 (BStBl I S. 1063) Härtefallregelung Ein Härtefall liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ihm nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten (>BFH vom 14. 3. 2012 - BStBl II S. 477). Lohnsteuereinbehalt durch Reeder