Ferienhausüberlassung an Arbeitnehmer Aufwendungen des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ferienhäuser sind unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar und zwar auch dann, wenn die Ferienhäuser im Ausland belegen sind (>BFH vom 9. 4. 1997 - BStBl II S. 539). Ort des Betriebs Der Ort des Betriebs ist regelmäßig die politische Gemeinde (>BFH vom 9. 4. 1968 - BStBl II S. 603).
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