Ablösung einer Schuld Wird eine Schuld zur Ablösung einer bereits bestehenden Schuld aufgenommen, rechnet die neue Schuld nur insoweit zum Betriebsvermögen, als die abgelöste Schuld betrieblich veranlasst war (>BFH vom 15. 11. 1990 - BStBl 1991 II S. 226). Aufwandsbeiträge bei Franchiseverträgen Von Franchisenehmern in einen "gemeinsamen Werbeetat" eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge sind beim Franchisegeber als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen und demgemäß erfolgsneutral zu behandeln (>BFH vom 22. 8. 2007 - BStBl 2008 II S. 284). Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen
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