Unselbstständige Gebäudeteile sind z. B.: - Bäder und Schwimmbecken in Hotels, - Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, außer wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen, - Sprinkleranlagen, außer wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, - Beleuchtungsanlagen, außer Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, - Personenaufzüge, Rolltreppen oder Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen, (>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. 6. 2013 - BStBl I S. 734).- Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (>BFH vom 15. 12. 1977 - BStBl 1978 II S. 210 und vom 28. 6. 1983 - BStBl 1984 II S. 196); aber >H 7.1 (Garagen)
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