Beispiele für zulässigerweise gebildetes gewillkürtes Betriebsvermögen: - Ein von einem freiberuflich Tätigen zur künftigen Betriebserweiterung erworbenes Grundstück kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein (>BFH vom 15. 4. 1981 - BStBl II S. 618). - Ein Gewerbetreibender kann in der Regel Grundstücke, die nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören, z. B. Mietwohngrundstücke, als Betriebsvermögen behandeln, es sei denn, dass dadurch das Gesamtbild der gewerblichen Tätigkeit so verändert wird, dass es den Charakter einer Vermögensnutzung im nicht gewerblichen Bereich erhält (>BFH vom 10. 12. 1964 - BStBl 1965 III S. 377). Besonderheiten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
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