H 42 e LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 42 e LStR2015 Hinweise

H 42 e Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Allgemeines - Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Klageweg inhaltlich überprüfen lassen. (>BFH vom 30. 4. 2009 - BStBl 2010 II S. 996 und vom 2. 9. 2010 - BStBl 2011 II S. 233). - >BMF vom 18. 2. 2011 (BStBl I S. 213), >auch zur Aufhebung/Änderung einer erteilten Anrufungsauskunft Bindungswirkungim Lohnsteuerabzugsverfahren -Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (>BFH vom 17. 10. 2013 - BStBl 2014 S. █ - VI R 44/12 und vom 20. 3. 2014 - BStBl II S. 592). - Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (>BFH vom 16. 11. 2005 - BStBl 2006 II S. 210). Keine Bindungswirkung bei der Einkommensteuerveranlagung